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Satzung der Schwoagara Dorfbühne - Kunst und Kultur -

§ 1

Der Verein führt den Namen „Schwoagara Dorfbühne -Kunst und Kultur-„,
Er hat seinen Sitz 93333 Neustadt/Donau -Ortsteil Schwaig-.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält durch Eintragung den Zusatz e.V..

§ 2
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke- im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein sieht seine Aufgabe in der Erhaltung und Förderung von Brauchtum und Tradition sowie der Förderung von Heimatpflege und -kunde.

Er verfolgt seine Zwecke insbesondere durch

- Theater- und Musikaufführungen mit Instrumenten ohne elektronische Verstärkung
- Förderung der musischen Ausbildung von Kindern durch unentgeltliche Bereitstellung von Instrumenten und Übungsräumen
- Archivierung von Schrift- und Tondokumenten zu Brauchtum, Geschichte und Sprache der Region
- Organisation von Vorträgen und vergleichbaren Veranstaltungen zu kulturellen Themen

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke sowie zur Unterstützung von mildtätigen und
gemeinnützigen Einrichtungen verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich oder mündlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht und
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheiden die anwesenden Mitglieder.
Allen Mitgliedern wird auf Verlangen eine Vereinssatzung ausgehändigt.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der schriftlich dem Vereinsvorstand zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich.
Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsvorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsvorstand seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§ 4

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, notwendige Aufwendungen können erstattet werden.
Die Vereinsorgane haben nach der Satzung und einer evtl. Geschäftsordnung des Vereins zu arbeiten und sind der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit Rechenschaft schuldig.
Ihre Amtsbefugnisse ergeben sich aus der Satzung und einer evtl. Geschäftsordnung des Vereins.

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand (Vorstandschaft)
b) die Mitgliederversammlung

§ 5

Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Kassier
4. Schriftführer
5. Jugendbetreuer
6. Jugendvertreter (Ein von der Jugend gewähltes Mitglied)
7. Beisitzer

Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende vertreten den Verein, beide sind einzelvertretungsberechtigt. Jedes weitere Mitglied des Vorstandes kann durch schriftliche Vollmacht vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden vorübergehend zum Einzelvertretungsberechtigten des Vereins bestimmt werden. Dauer, Art und Umfang der Vertretungsbefugnis müssen in der Vollmacht angegeben sein.

Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Niederlegung, Widerruf der Ernennung durch die Mitgliederversammlung oder Ausschluss aus dem Verein. Die Ernennung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt als ungeeignet oder unfähig erweist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtperiode aus, so ist vom verbleibenden Vereinsvorstand innerhalb 20 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden von 1. oder 2. Vorsitzenden oder über der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die vakanten Positionen durch Neuwahlen wieder zu besetzen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Kassengeschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.

Im Innenverhältnis gilt weiter folgendes:
Der Vorstand darf im Übrigen geringfügige Geschäfte bis zu einem Betrag von 1000 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich Aufnahme von Belastungen, ausführen.

Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Eine Vorstandssitzung kann vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen werden. Sie findet mindestens einmal pro Quartal statt. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Über die Sitzung des Vereinsvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über eventuelle Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Anträge sind spätestens zwei Tage vor Versammlungsbeginn dem Schriftführer zuzuleiten. Jedes Mitglied des Vereins kann Anträge stellen, die in der Mitgliederversammlung abgehandelt werden müssen.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen Prüfungsausschuss (mindestens zwei Personen), der die Kassenprüfung übernimmt und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von acht Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Satzungsänderungen sind von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu beschließen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsvorstandes einzuberufen.

§ 7

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes vereinbart werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 8

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder und Personen unter 18 Jahren sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 9

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar (soweit vorhanden) in Geld umzusetzen haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Appel-Seitz-Stiftung mit Sitz in Schwaig zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Für Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Gläubigern haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 10

Der Verein kann in keinem Falle haftbar gemacht werden für die Taten einzelner Mitglieder bzw. einer Gruppe von Mitgliedern bei Veranstaltungen, Festlichkeiten und jeder anderen Art des Auftretens.
Die Gerichtsbarkeit ist allgemein individuell gültig.

§ 11

Gegenstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, ist das für die Stadt Neustadt -Ortsteil Schwaig- zuständige Amtsgericht.

Schwaig, den 12.08.2011

Roland Bauer 
 (1. Vorsitzender seit 2021)